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Ausfallbürgschaft Bundeswehr
In den allgemeinen Bedingungen Deutscher Lebensversicherungsverträgen liegt eine Kriegsklausel zugrunde, die eine Leistung bei Teilnahme an einem aktiven Kriegsrisiko ausschließt.
In den Fällen, in denen ein Versicherer seine Leistung aufgrund der Kriegsklausel ablehnt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Schadenausgleich in angemessenem Umfang. Ohne weitere Prüfung bis 250.000€, darüber hinaus mit Plausibilitätsprüfung (§ 63b Soldatenversorgungsgesetzes)